Ernst Lang GmbH & Co.KG, St.-Kilian-Str.22, 96181 Rauhenbrach
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines: Die nachfolgenden Bedingungen sind wesentlicher Bestandteil des Liefervertrages; sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen. Abweichende Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Genehmigung. Durch Erteilung von Aufträgen erkennen die Besteller diese Lieferungsbedingungen ausdrücklich an. Lieferungsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Angebot: Unsere Angebote sind bezüglich der Preise, Mengen, Lieferfristen und der Liefermöglichkeit freibleibend. Soweit Angebote mündlich, telefonisch oder per Fax erteilt werden, müssen sie, um bindend zu sein, schriftlich von uns bestätigt werden, dasselbe gilt von Verkäufern.
Die Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart in Euro + MWSt, ausschließlich Verpackung, ab Werk. Preisänderungen infolge Verteuerung von Material und Kostensteigerung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zur Berechnung gelangen unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Verpackung wird selbstkostend in Rechnung gestellt.
Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Wege, wenn besondere Versandvorschriften nicht gegeben sind.
Menge: Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu ca. 10% der bestellten oder bestätigten Menge zulässig.
Lieferzeit: Vereinbarte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten. Kommen wir in Lieferverzug und ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Nachfrist ungenutzt verstrichen, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich und schriftlich nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zu erklären. Wird die Lieferung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Vorlieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabfindbare schwerwiegende Ereignisse verzögert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung und einer angemessenen Nachlieferungsfrist.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung unserer Rechnungsbeträge hat zu erfolgen:
Lohnarbeiten (Diensleistungen) sind innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Warenlieferungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto.
Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung hereingenommen. Die Auslagen für Diskont und sonstige Spesen werden in Anrechnung gebracht und sind sofort zu erstatten. Lieferung an uns unbekannte Besteller erfolgt nur gegen Nachnahme oder bei vorheriger Einsendung des Betrages.
Zahlungen werden immer auf die ältesten offenstehenden Forderungen angerechnet, auch wenn die Zahlung ausdrücklich für Begleichung einer späteren Forderung vorgesehen ist.
Für den Fall, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt, sind wir berechtigt, wegen des entgangenen Gewinns und / oder der Bearbeitungs- und Verwaltungskosten einen pauschalierten Schadenersatz vom Käufer in Höhe von 25% des Nettowarenwertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden nachweisbaren Schadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% ab Fälligkeit über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Rabatte und sonstige Vergünstigungen werden unter der Berücksichtigung gewährt, dass alle unsere Ansprüche vereinbarungsgemäß erfüllt werden. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, etwa eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
Nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.
Gerät der Käufer in Vermögensverfall bzw. wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, die geeignet ist, unsere Zahlungsansprüche zu gefährden, so können Rabatte und sonstige Vergünstigungen widerrufen werden. In einem solchen Fall können wir noch offenstehende Leistungen verweigern bis eine geforderte angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheiten geleistet werden, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Weigert sich der Käufer oder lässt er eine gesetzte Frist verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Qualitätsgewährleistung: Die Erzeugnisse werden im Rahmen unserer werksseitigen Gegebenheiten mit größtmöglicher Sorgfalt hergestellt. Geringfügige Änderungen oder Farbabweichungen, bedingt durch andere Beschaffenheit von Rohprodukten usw., bleiben vorbehalten.
Die Lieferung aller Artikel erfolgt hinsichtlich der Beschaffenheit und Farbe des verarbeiteten Holzes und der Sauberkeit der Ausführung einer guten Durchschnittssortierung. Besondere Ansprüche an die Hell- oder Einfarbigkeit des Holzes, seine Trockenheit, der Güte des Schliffes und die Genauigkeit der Ausführung müssen in den Bestellungen stets benannt werden und bedingen entsprechende Aufschläge.
Mängelrügen sind nach Handelsrecht unverzüglich zu erklären, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware. Soweit Mängel von uns zu vertreten sind, schulden wir unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche nach unserer Wahl Fehlerbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Erfolgt vor der Mängelrüge eine Verarbeitung oder ein Weiterverkauf, gilt die Sendung als handelsüblich angenommen und jede Beanstandung ist ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen. Aufrechnung ist nicht zulässig. Bei anerkannten Mängeln wird die Ware zurückgenommen, soweit möglich nachgebessert, Ersatz geliefert oder der Warenwert erstattet. Alle weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz, Ansprüche Dritter, Frachtkosten, Verzugsfolgen usw. können nicht gegen uns geltend gemacht werden.
Eigentumsvorbehalt: Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, gleich aus welchen Lieferungen und Leistungen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Im Fall von Scheck-Wechselzahlungen bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis die gegebenen Schecks oder / und Wechsel vollständig eingelöst sind.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert zuzüglich 10%) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Wir als Hersteller verpflichten uns, dem Besteller das Recht einzuräumen, die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn deren realisierbarer Wert 10% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung beschränkt sich auf den Teil der dem Besteller zustehenden Forderung, der dem um 10% erhöhten Rechnungswert unserer Ware entspricht. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für uns im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage vor.
Bei Insolvenz bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf alle zur Masse gehörenden oder sich in ihr befindlichen, von uns gelieferten, auch bereits vom Käufer bezahlten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen. Stellt der Käufer seine Zahlung ein, bevor er die von uns gelieferten Waren bezahlt hat, steht uns nach §§ 47, 48 InsO das Recht zu, die Ware auszusondern, bzw. Ersatzaussonderung zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten ist Hassfurt.
Ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hassfurt, sofern der Besteller ebenfalls Vollkaufmann ist.
Wir sind, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, berechtigt das danach örtlich zuständige Amts- oder Landgericht anzurufen.
Nebenabreden: Vereinbarungen, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehen, bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung. Mit Auftragserteilung gelten unsere Bedingungen für den Käufer als angenommen. Gegenteilige Vorschriften des Käufers sind nur für uns bindend, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden.